ALLRAD-NEWS

Ralf Loweg - 24. April 2020, 10:39 Uhr - 4x4 Allrad RATGEBER

TÜV wegen Corona überziehen: Ist das erlaubt?

Viele Menschen in Deutschland müssen jetzt mit ihrem Auto zur Hauptuntersuchung (HU). Doch das ist wegen der Corona-Krise in den meisten Bundesländern gar nicht so einfach. Und deshalb hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) empfohlen, eine gewisse Kulanz walten zu lassen.


Viele Menschen in Deutschland müssen jetzt mit ihrem Auto zur Hauptuntersuchung (HU). Doch das ist wegen der Corona-Krise in den meisten Bundesländern gar nicht so einfach. Und deshalb hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) empfohlen, eine gewisse Kulanz walten zu lassen. Doch das ist keine Einladung, die Prüfung auf die ganz lange Bank zu schieben. Fristen werden zwar ausgedehnt, aber nicht ausgesetzt. Wieviel Zeit Autofahrer jetzt haben, wissen die ARAG-Experten.

Da die großen Prüforganisationen wie etwa TÜV, GTÜ oder Dekra aufgrund behördlicher Verpflichtungen der Daseinsvorsorge unterliegen, werden Fahrzeugprüfungen unter Einhaltung aller wirksamen Schutzmaßnahmen auch während der Corona-Pandemie durchgeführt. Allerdings hat das Verkehrsministerium den Bundesländern empfohlen, die Frist für die HU vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 zu lockern. Ob und welche Länder folgen, ist nach Auskunft der ARAG-Experten allerdings noch nicht klar. Daher sollten betroffene Fahrzeughalter sich bei ihrer Prüfstelle oder der örtlichen Polizeibehörde erkundigen.

Die Empfehlung lautet, dass man die Frist für eine HU um bis zu vier Monate überschreiten darf, ohne dass ein Bußgeld befürchtet werden muss. Gab es nach der HU zu behebende Mängel, hatten Autofahrer bislang einen Monat Zeit, bis sie ihren Wagen zur Nachuntersuchung wieder vorführen mussten. Durch die Corona-Krise gilt jetzt für das Jahr 2020 eine verlängerte Frist von zwei Monaten.

Wer sich in häuslicher Quarantäne befindet, darf die Frist für die HU überziehen und nach Beendigung der Isolation mit dem Fahrzeug zur Prüfstelle fahren. Denn alle Fahrten, die der HU dienen, sind erlaubt. Fahrten zum Einkaufen, zum Arzt oder zur Arbeit sind nach Ablauf der Frist hingegen nicht erlaubt.

Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass der Fahrzeughalter bei der HU nicht persönlich anwesend sein muss. Auch Familienangehörige oder Freunde dürfen den Wagen vorführen. Und abschließend sei gesagt: Bei aller Ausnahme und Fristverlängerung sind Fahrzeughalter grundsätzlich dazu verpflichtet, dass ihr Fahrzeug vorschriftsmäßig und verkehrssicher ist.

Pannendienste und Kfz-Werkstätten sind systemrelevante Betriebe und arbeiten daher auch weiterhin. Allerdings sollte man aufgrund gelegentlicher Mitarbeiter- oder Material-Engpässe damit rechnen, dass es etwas länger dauert, bis man einen Termin bekommt.

Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto RATGEBER wurde von Ralf Loweg am 24.04.2020, 10:39 Uhr veröffentlicht.