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Ralf Loweg - 31. Juli 2019, 11:14 Uhr - 4x4 Allrad RATGEBER

Urteil: Mountainbiker auf dem Holzweg

Im Wald sind Mountainbiker in ihrem Element. Doch die wilde Hatz über Stock und Stein bleibt oftmals nicht ohne Folgen. Doch wer haftet eigentlich bei Radler-Unfällen im Wald?


Im Wald sind Mountainbiker in ihrem Element. Doch die wilde Hatz über Stock und Stein bleibt oftmals nicht ohne Folgen. Doch wer haftet eigentlich bei Radler-Unfällen im Wald? Stürzt ein Mountainbiker auf einem abschüssigen Waldweg, weil er eine quer über den Weg verlaufende Hangsicherung aus Holzstämmen übersehen hat, muss der Waldeigentümer (hier: die Kommune) nicht für den entstandenen Schaden aufkommen. Ein Waldeigentümer haftet grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren, hat laut ARAG das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss angemerkt (Az.: 1 U 12/19)

Folgendes war passiert: Der klagende Radfahrer war auf dem abschüssigen Weg zu Fall gekommen und dabei schwer verletzt worden. Er hatte geltend gemacht, dass die quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme wie eine "Sprungschanze" gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40 bis 50 Zentimeter aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen.

Die Klage auf Schmerzensgeld blieb in zwei Instanzen erfolglos. Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem der 1. Zivilsenat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, nahm der Kläger diese zurück.

Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen werden und sich daraus auch größere Stufen ergeben könnten. Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und notfalls vom Rad absteigen müssen, begründeten die Richter ihren Beschluss.

Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden, heißt es in dem Urteil weiter.

Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto RATGEBER wurde von Ralf Loweg am 31.07.2019, 11:14 Uhr veröffentlicht.