ampnet - 26. April 2017, 13:35 Uhr - 4x4 Allrad RATGEBER
Radfahrer und Zebrastreifen: Nur wer sein Rad schiebt, ist Fußgänger
Unabhängig von Jahreszeit und Wetter - in allen Ortschaften gehen die meisten Fahrradfahrer davon aus, dass die Zebrastreifen auch zu ihrer Sicherheit angelegt wurden.
Ein Fußgängerüberweg, der durch die typische Zebrastreifen-Markierung (Zeichen 293 der Straßenverkehrsordnung - StVO) auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist, richtet sich - wie der Begriff schon sagt - in erster Linie an Fußgänger. So ist dann auch in § 26, Absatz eins der StVO festgelegt: ,,An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten." Das bedeutet: Radler haben auf dem Überweg nur Vorrang, wenn sie absteigen und schieben und somit rechtlich betrachtet Fußgänger sind.
Aber heißt das auch in der Praxis, dass Radler diesen wirklich nur schiebend betreten dürfen? ,,Verboten ist es nicht, als Radfahrer über den Zebrastreifen zu fahren", sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. ,,Allerdings haben Radler dann keinen Vorrang und müssen die Straße überqueren, als wäre kein Zebrastreifen da. Zusätzlich müssen sie Fußgängern, Krankenfahr- und Rollstuhlfahrern Vorrang gewähren." Muss ein Autofahrer dennoch wegen eines fahrenden Radlers halten oder abbremsen, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro fällig werden. Um Unsicherheiten auf allen Seiten zu vermeiden, steigen Radler also am besten am Zebrastreifen ab, rät Harrer.
Die rechtliche Situation ist also klar: Absteigen und schieben oder auf den Vorrang am Zebrastreifen verzichten. Soweit die Theorie. (ampnet/Sm)
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