ampnet - 17. November 2016, 16:10 Uhr - 4x4 Allrad RATGEBER
Steuerpflicht bleibt bis zur Ummeldung beim Verkäufer
Der Verkauf eines Gebrauchtwagens, der noch zugelassen an den Käufer abgegeben wird, kann den Vorbesitzer teuer zu stehen kommen.
Reichte es bis dahin aus, dem zuständigen Straßenverkehrsamt den erfolgten Verkauf formlos anzuzeigen, wird der Vorbesitzer seit Juni 2015 so lange zur Kasse gebeten, bis der neuen Besitzer das Fahrzeug umgemeldet hat. Zwar versuchen die zuständigen Behörden nach Bekanntgabe des Verkaufs weiterhin, den neuen Eigner aufzuspüren. Eine behördliche Abmeldung aber wird erst nach dem Entzug des Versicherungsschutzes in die Wege geleitet. Erst ein Jahr darauf wird der bisherige Besitzer von der Zahlung der Kfz-Steuer befreit. Der ACE gibt an, dass Betroffene mit einer Steuerforderung von mehreren hundert Euro rechnen müssten, bei sehr alten und hubraumstarken Dieselfahrzeugen sogar über 1000 Euro.
Der Club hält die Abwälzung der Steuerlast auf die bisherigen Fahrzeughalter für ausgesprochen bedenklich, denn der Verkäufer nutze sein bisheriges Auto nach dem Verkauf schließlich nicht weiter und nehme damit auch nicht mehr am Straßenverkehr teil. Der ACE fordert deshalb die umgehende Rücknahme aller vorgenommenen Änderungen im Kfz-Steuergesetz, die zu Lasten der Verkäufer gehen.
Betroffen sind hauptsächlich Verkäufer von älteren Fahrzeugen. Diese würden laut ACE in der Regel angemeldet angeboten, um die Verkaufschancen zu erhöhen. Eine vertragliche Vereinbarung, dass das Fahrzeug binnen drei Tagen umzumelden sein, biete keine Sicherheit, warnt der ACE. Sei es dem Käufer eine Ummeldung vor der Übergabe nicht möglich, sollte der Verkäufer das Fahrzeug abmelden.
Der ACE rät Verkäufern gebrauchter Kraftfahrzeuge grundsätzlich, spätestens vor der Übergabe die Kennzeichen abzuschrauben und das Fahrzeug bei dem zuständigen Kfz-Zulassungsstelle abzumelden. Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs sollten sich darauf einrichten, vor der Überführung bei der Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen oder das Fahrzeug mit den Originalpapieren zuzulassen. In beiden Fälle ist die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung erforderlich. (ampnet/jri)
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