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Thomas Schneider - 5. September 2016, 13:07 Uhr - 4x4 Allrad RATGEBER

Fahrtkosten absetzen auf die dreiste Art

So mancher Freiberufliche ist im Einreichen von Fahrtkosten beim Finanzamt mindestens so geübt wie in seinem Job selbst. Und dies als Werbungskosten abzusetzen, ist ja auch völlig rechtens; übertreiben sollten es Autofahrer aber nicht, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes zeigt.


So mancher Freiberufliche ist im Einreichen von Fahrtkosten beim Finanzamt mindestens so geübt wie in seinem Job selbst. Und dies als Werbungskosten abzusetzen, ist ja auch völlig rechtens, wenn es sich um sachlich begründete beruflich bedingte Fahrten handelt - und zwar jede einzelne Fahrt. Theoretisch! Übertreiben sollten es Autofahrer dabei aber nicht, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zeigt.

Im verhandelten Fall (Az. IX R 18/15) hatte ein Vermieter laut dem Infodienst Recht und Steuern der LBS in einem Jahr 380 Fahrten angegeben - zur Erledigung von Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben bei mehreren Objekten. Die Abrechnung sollte dabei je gefahrenem Kilometer (je 30 Cent) erfolgen. Das aber wollte das zuständige Finanzamt nicht akzeptieren und "lediglich" die für den Mann unattraktivere Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer anwenden.

Zu Recht, urteilte der BFH. Der Mann unterhalte, vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, eine regelmäßige Tätigkeitsstätte in seinem Vermietungsobjekt, da er dort schwerpunktmäßig tätig sei. Daher müsse er sich mit der Entfernungspauschale zufriedengeben.

Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto RATGEBER wurde von Thomas Schneider am 05.09.2016, 13:07 Uhr veröffentlicht.