Holger Holzer/SP-X - 10. Dezember 2014, 15:16 Uhr - 4x4 Allrad NEWS
Recht: Schäden durch Dachlawinen - Winterparkplätze weise wählen
Wer sein Auto in verschneiten Wintern neben einem Haus mit Satteldach abstellt, sollte vorsichtshalber mal nach oben blicken. Denn für Schäden durch eine Dachlawine ist er im Zweifel selbst verantwortlich.
Geklagt hatte ein Autofahrer, dem eine Dachlawine die Kofferraumabdeckung und die Heckscheibe seines Wagens beschädigt hatte. Der Schnee war direkt von einem benachbarten Hausdach auf sein Auto gefallen, obwohl der Hausbesitzer ein Schneefanggitter angebracht hatte.
Das Gericht sah die im Süden der Republik übliche Maßnahme als vollkommen hinreichend an. Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums zu sorgen, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Folglich müsse ein Pkw-Halter sein Auto an einem vor einer derartigen Lawine geschützten Ort abstellen. Hinweise, dass in diesem Fall zusätzliche Maßnahmen erforderlich gewesen sein könnten, sah der Richter nicht. (Az.: 274 C 32118/13)
In weniger schneereichen Gebieten müssen Hausbesitzer noch nicht einmal Schneefanggitter anbringen. Das gilt laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch dann, wenn mehrere schneereiche Winter aufeinander gefolgt sind. Geklagt hatte in diesem Fall ein Autofahrer aus Wuppertal, dessen Fahrzeug auf einem angemieteten Parkplatz von herabfallenden Schneemassen beschädigt worden war. Den geforderten Schadenersatz verweigerte das Gericht jedoch. Zwar habe der Vermieter die Pflicht, Schäden an geparkten Fahrzeugen zu vermeiden. Ob das auch das Anbringen von Schneefanggittern umfasst, entscheide sich aber nach den Gegebenheiten vor Ort. Im schneearmen Wuppertal sei ein Schutz gegen Dachlawinen nicht notwendig. (Az.: i 24 U 217/11)
Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto NEWS wurde von Holger Holzer/SP-X am 10.12.2014, 15:16 Uhr veröffentlicht.
