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Adele Moser/SP-X - 14. November 2014, 14:40 Uhr - 4x4 Allrad NEWS

Ratgeber: Sonderkündigungsrechte bei der Kfz-Versicherung - Manchmal gibt es eine zweite Chance

Bis zum 30. November können Autofahrer ihre Kfz-Versicherung kündigen, um im neuen Jahr zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Danach wird es schwierig, aus dem laufenden Vertrag auszusteigen. Aber nicht unmöglich.

Sonderkündigungsrecht sei Dank, kann eine Autoversicherung auch außerordentlich gekündigt werden. Doch in zwei speziellen Fällen können Versicherte auch noch nach dem 30. November ihren Anbieter wechseln.



Der eine Fall: Erhöht die Versicherung die Prämie, hat man das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Vertrags. Aber es gibt auch noch eine weitere, spezielle Situation, wo eine außerordentliche Kündigung möglich ist. Dann nämlich, wenn sich die Assekuranz beispielsweise nach einem Unfall weigert, für den Schaden zu zahlen. Im diesem Fall greift das Kündigungsrecht jedoch nur, wenn sie dies zu Unrecht tut, teilt der Deutsche Anwaltverein mit.



Ist eine Kfz-Versicherung erst einmal gekündigt, sei es vom Autobesitzer oder seiner Versicherung, muss die Assekuranz dies der Straßenverkehrsbehörde mitteilen. Bis dahin tritt die sogenannte Nachhaftung in Kraft. Das heißt, die Versicherung kommt noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für mögliche Schäden auf. Meist endet die Nachhaftung nach einem Monat.



Die Nachhaftung greift auch, wenn ein Autobesitzer seine Anschlussversicherung nicht rechtzeitig abgeschlossen hat und mit einem nicht versicherten Fahrzeug unterwegs ist. Bei einem Unfall erhält der Unfallgegner dann Geld von der Versicherung, selbst wenn der Vertrag gekündigt ist. Allerdings will die Assekuranz nicht auf den Kosten sitzen bleiben und nimmt daher den Unfallverursacher dann meist in Regress.

Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto NEWS wurde von Adele Moser/SP-X am 14.11.2014, 14:40 Uhr veröffentlicht.