ALLRAD-NEWS

Thomas Schneider (vm) - 2. Januar 2014, 15:30 Uhr - 4x4 Allrad NEWS

Warnhinweis nach Reifenwechsel für Autowerkstätten Pflicht

Autowerkstätten müssen nach einem Reifenwechsel die Halter darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50 Kilometern bis 100 Kilometern nachzuziehen sind.

Autowerkstätten müssen nach einem Reifenwechsel die Halter darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50 Kilometern bis 100 Kilometern nachzuziehen sind. Denn die Schrauben können sich nach der Montage wieder lockern. Ein Vermerk auf der Rechnung reicht nach einem Urteil des Landgerichtes Heidelberg (Az. 1 S 9/10) nicht aus. Es müsse ein deutlicher Hinweis auf das Nachziehen der Radschrauben erfolgen - vorzugsweise mündlich. Autowerkstätten haben nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung in dieser Hinsicht eine Aufklärungspflicht gegenüber ihren Kunden.

Im verhandelten Fall hatte sich ein Autofahrer in einer Werkstatt Winterreifen montieren lassen. Rund 1 900 Kilometer später löste sich ein Rad während der Fahrt vom Auto. Der Fahrer konnte den Pkw nicht mehr kontrolliert anhalten und es kam zu einem Unfall. Daraufhin forderte der Mann Schadensersatz von der Kfz-Werkstatt. Er war der Meinung, nicht ausreichend auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Radbolzen hingewiesen worden zu sein.

Das Landgericht Heidelberg entschied, dass die Werkstatt 70 Prozent des Schadens zu tragen hat. Denn auf mögliche Gefahren hinzuweisen, sei eine Nebenpflicht aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag. Dies gelte hier besonders, da ein normaler Kunde nicht damit rechne, dass sich ordnungsgemäß befestigte Räder während der Fahrt vom Auto lösen könnten. 30 Prozent Mitverschulden rechnete das Gericht dem Kunden an, da er beim Auftreten der ersten verdächtigen Geräusche und Rütteleffekte durch das sich lösende Rad nicht sofort angehalten beziehungsweise eine Werkstatt aufgesucht hatte.

Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto NEWS wurde von Thomas Schneider (vm) am 02.01.2014, 15:30 Uhr veröffentlicht.