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Parkknöllchen, was nun...
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RATGEBER
Redaktion - 25. Januar 2024 - 4x4 Allrad RATGEBER

Parkknöllchen, was nun...

Knöllchen, Bußgeld, Einspruch: Falschparken kann teuer werden. Der neue Bußgeldkatalog seit November 2021 hat die Strafen verschärft. Bezahlen oder nicht? Was droht bei Nichtzahlung? In diesem Ratgeber beantworten wir die zentralen Fragen rund um Knöllchen, Bußgeldbescheid und den Einspruch dagegen. Erfahren Sie, wie Sie sich richtig verhalten und welche Optionen Sie haben.

Verwarnungsgeld vs. Bußgeld

Gemäß Paragraf 56 des Ordnungswidrigkeitengesetzes besteht bei geringfügigen Regelverstößen wie Falschparken die Möglichkeit einer Verwarnung. Diese beinhaltet eine Geldstrafe von 5 bis 55 Euro, deren genaue Höhe im Bußgeldkatalog festgelegt ist. Umgangssprachlich wird dieses Geldgebot oft als Strafzettel oder Knöllchen bezeichnet. Im Gegensatz dazu ahndet ein Bußgeld eine leichte Gesetzesübertretung mit 5 bis 1.000 Euro gemäß Paragraf 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Für die Verhängung eines Bußgelds muss ein förmliches Verfahren eingeleitet werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Nach Paragraf 107 OWiG entstehen dabei auch Auslagen und Gebühren. Im Vergleich dazu ist ein Verwarnungsgeld unkomplizierter zu handhaben und ermöglicht die Klärung kleinerer Verstöße ohne aufwendiges Bußgeldverfahren.

Nichtzahlung von Verwarnungsgeldern

Versäumen Sie die Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb einer Woche, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Dies kann vorkommen, wenn Sie den Strafzettel nicht zahlen möchten, den Strafzettel verloren oder schlicht vergessen haben zu zahlen. Durch den Bußgeldbescheid wird das Verwarnungsgeld offiziell zu einem Bußgeld. Wichtig zu beachten: Nach erfolgter Zahlung des Strafzettels ist kein Einspruch mehr möglich, und es wird kein Bußgeldbescheid mehr ausgestellt. Ein direkter Einspruch gegen den Strafzettel selbst ist nicht gestattet; lediglich eine Stellungnahme ist möglich. Wenn Sie gegen die Verwarnung vorgehen möchten, zögern Sie mit der Zahlung und warten Sie auf den Bußgeldbescheid.

Einleitung eines Bußgeldverfahrens

Wenn man das Verwarnungsgeld nicht bezahlt oder damit nicht einverstanden ist, leitet die zuständige Bußgeldstelle ein Bußgeldverfahren ein, und man erhält einen Bußgeldbescheid. Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids kann man Einspruch einlegen, den man innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde einreichen muss. Es ist nicht immer klar, ob sich ein Einspruch lohnt. Allerdings sind viele Bußgeldbescheide fehlerhaft. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann solche Fehler oft sofort erkennen. Bei rechtlichen Fragen oder dem Einspruch kann Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt in Aschaffenburg helfen, wie beispielsweise auf der Website https://www.fenderl-dietrich.de/.

Formvorschriften für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Um gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, ist es wichtig, dies schriftlich oder mündlich bei der Bußgeldbehörde zu tun. Die Nutzung von E-Mail sollte vermieden werden, da dies laut vorherrschender Rechtsauffassung gegen die Formvorschriften des § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG verstoßen könnte. Bei uneinheitlicher Gerichtspraxis besteht das Risiko, dass ein per E-Mail eingereichter Einspruch für ungültig erklärt wird.

Zu Beginn ist keine Begründung des Einspruchs erforderlich. Um die Frist einzuhalten, genügt es, in einem Satz anzugeben, dass Einspruch eingelegt wird und dabei das Aktenzeichen nennen. Es ist entscheidend, den Bußgeldbescheid und die Zahlungsfrist (üblicherweise 14 Tage) nicht zu ignorieren, um zusätzliche Kosten für Mahnungen zu vermeiden. Im schlimmsten Fall könnte ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden oder sogar Erzwingungshaft drohen.

Verjährungsfristen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten werden durch Strafzettel oder Bußgeldbescheid geahndet. Laut § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist generell drei Monate nach der Ordnungswidrigkeit oder sechs Monate nach Maßnahmenergreifung wie dem Bußgeldbescheid. Nach Ablauf dieser Frist ist die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen (§ 31 Abs. 1 S. 1 OWiG). Die Frist startet am Tag der Ordnungswidrigkeit und endet um Mitternacht des letzten Tages. Eine Unterbrechung erfolgt z.B. durch den Erhalt des Anhörungsbogens. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob Verfolgungsverjährung eingetreten oder unterbrochen ist, was bei Überlastung der Bußgeldbehörden häufig vorkommt.

Fazit

Zusammenfassend differenziert man zwischen Verwarnungsgeld (Strafzettel oder Knöllchen) und Bußgeld. Die Verwarnung läuft ohne Bußgeldverfahren ab und betrifft nur geringfügige Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken. Wer den Strafzettel bezahlt, kann gegen die Ordnungswidrigkeit nicht mehr vorgehen. Wer das Knöllchen nicht bezahlt, erhält nach Ablauf der einwöchigen Zahlungsfrist einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Wer das Bußgeld ignoriert, riskiert Mahngebühren, einen Vollstreckungsbescheid und Erzwingungshaft. Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate ab Beendigung der Ordnungswidrigkeit bzw. sechs Monate nach dem Bußgeldbescheid, und nach Ablauf dieser Frist ist die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.

Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto RATGEBER wurde von Redaktion am 25.01.2024 veröffentlicht.