Sturmschäden an Fahrzeugen und Gebäuden. Wer zahlt?
2010-03-05 | Die Beantwortung der Frage, wer nach Stürmen für entstandene Schäden aufkommt, ist nach Ereignissen wie dem jüngsten Tief Cynthia aktueller denn je. Werden Fahrzeuge durch herabfallende Dachziegel, Fassadenteile, Baugerüste und Baumteile beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung den Schaden bei Windstärken über acht. Das gelte dann, wenn ein Fahrzeug unmittelbar durch den Sturmeinfluss beschädigt worden sei, so der ADAC. Davon sei bei geparkten Autos auszugehen.
Auch wenn ein Fahrzeug während der Fahrt durch Gegenstände beschädigt wird, darf man auf Ersatz durch die Teilkaskoversicherung hoffen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gegenstände unmittelbar vor das Fahrzeug geweht wurden und ein Ausweichen nicht mehr möglich war. Kollidiert ein Fahrzeug dagegen mit einem schon länger auf der Straße liegenden Baum, lässt sich der Schaden allenfalls über die Vollkaskoversicherung abrechnen. Doch dann wird der Versicherungsvertrag zurückgestuft. Außerdem ist die Selbstbeteiligung in der Vollkasko meist höher als in der Teilkasko.
Einen Anspruch gegen Hausbesitzer, Eigentümer von umgestürzten Bäumen, Baufirmen etc. haben geschädigte Autofahrer nur dann, wenn diesen „Verursachern“ eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Im Fall von herabgestürzten Dachziegeln müssen Hauseigentümer beispielsweise nachweisen, dass das Dach regelmäßig dahingehend überprüft wurde, ob die Ziegel noch fest sitzen.
Eigentümer von Bäumen sind verpflichtet, den Zustand ihrer Bäume zu kontrollieren. Morsches Geäst muss entfernt werden. Auch hier muss der Besitzer nachweisen, dieser Kontrollpflicht nachgekommen zu sein. Wurde die Beschädigung durch einen Bauzaun oder ein Baustellenschild verursacht, haftet der Aufsteller, wenn er diese Einrichtungen nicht fachgerecht gesichert hat.
Nur der reine Fahrzeugschaden, also die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung – unabhängig von einem Verschulden – werden von der Teil- oder Vollkaskoversicherung erstattet. Die Versicherung muss unverzüglich benachrichtigt werden; sie stellt dann einen Gutachter.
Kann ein anderer wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Anspruch genommen werden, muss er oder seine Haftpflichtversicherung für den kompletten Schaden aufkommen; Mietwagen, Wertminderung sowie die Kosten eines eigenen Sachverständigen und Rechtsanwalts inklusive. (auto-reporter.net/sr)
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