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ampnet - 13. Juni 2018, 11:48 Uhr - 4x4 Allrad RATGEBER

Urteil: Ein Ehepartner darf die Vollkasko des anderen kündigen

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Ehepartner eine Vollkaskoversicherung für ein Familienauto auch dann kündigen, wenn die Police auf die Gattin oder den Gatten ausgestellt ist.

Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Ehepartner eine Vollkaskoversicherung für ein Familienauto auch dann kündigen, wenn die Police auf die Gattin oder den Gatten ausgestellt ist. Auch eine gesonderte Vollmacht von dem ehelichen Versicherungsnehmer ist in einem solchen Fall nicht erforderlich, wie die Richter entschieden. Allerdings knüpften sie die Wirksamkeit der Kündigung an die Bedingung, dass dabei ,,ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt" gegeben sein müsse.

Bei dem Fall, über den der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte, wollte eine Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung durch ihren Ehemann für das Familienauto der fünfköpfigen Familie nachträglich anfechten. Wie das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern meldet, unterhielt die Klägerin bei der beklagten Versicherung eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für das auf ihren Ehemann zugelassene Familienfahrzeug. Am 22. Dezember 2014 kündigte der Mann mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1. Januar 2015 - wohl weil er Kosten sparen wollte. Daraufhin fertigte die betreffende Versicherung einen neuen Versicherungsschein aus - ohne die Vollkaskoversicherung - und erstattete die zu viel geleisteten Beiträge.

Doch dann wurde das nun so versicherte Fahrzeug der Familie im Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf fast 15 000 Euro. Daraufhin wollte die Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung widerrufen und von ihrer Kfz-Versicherung die Kosten für die Reparatur des Autos erstattet bekommen. Begründung: Allein sie als Versicherungsnehmerin habe den Kaskoschutz kündigen dürfen, nicht jedoch ihr Ehemann. Da der Versicherer dies ablehnte, klagte sie gegen ihn.

Mit ihrer Klage scheiterte die Ehegattin jedoch nachfolgend vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Beide Gerichte verwiesen in ihren Entscheidungen auf die Regelung des Paragraphen 1357 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Thema ,,Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs". Danach ist jeder Ehepartner berechtigt, ,,Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen". Dies könne auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten, entschied der BGH und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung sei zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstelle. Dies richte sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Da die monatliche Prämie der Vollkaskoversicherung für das einzige Auto der fünfköpfigen Familie sich in Relation zu ihrem Bedarf aus Sicht der Richter in einem angemessenen Rahmen hielt, konnte dieser Versicherungsvertrag auch ohne Einverständnis mit Wirkung für den anderen Ehegatten geschlossen werden. Wenn dies möglich ist, so die Folgerung der Richter, habe in diesem Fall der Mann auch mit Wirkung für seine Frau den Versicherungsvertrag kündigen können. (ampnet/jri)

Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto RATGEBER wurde von ampnet am 13.06.2018, 11:48 Uhr veröffentlicht.