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Michael Kirchberger - 28. Oktober 2016, 11:18 Uhr - 4x4 Allrad RATGEBER

Autokäufer hat Recht auf einwandfreien Zustand

Wer einen Neuwagen kauft, hat uneingeschränkten Anspruch auf den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 26. Oktober 2016 entschieden. Der Kunde müsse, selbst wenn der Schaden nur geringfügig ist, grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist.


Wer einen Neuwagen kauft, hat uneingeschränkten Anspruch auf den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 26. Oktober 2016 entschieden. Der Kunde müsse, selbst wenn der Schaden nur geringfügig ist, grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist (VIII ZR 211/15).

Verhandelt wurde nach Angaben der Fachzeitschrift "kfz-betrieb" ein Fall, bei dem ein Autokäufer seinen Neuwagen nicht entgegennahm und auch nicht bezahlte, weil der bei der Übergabe am Wohnsitz durch eine Spedition einen Lackschaden hatte. Sogar im Lieferschein der Spedition war der Mangel vermerkt: "Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von.. [dem Autohaus] ..übernommen." Noch am gleichen Tag erklärte der beklagte Käufer jedoch, dass er das Fahrzeug nicht annehmen und bezahlen wird.

Das Autohaus verlangte jedoch die Überweisung des gesamten Kaufpreises, da es sich um einen Bagatellschaden handele. Der Beklagte hingegen ließ einen Kostenvoranschlag von einem Autolackier erstellen, der Reparaturkosten 528,30 Euro in Aussicht stellte. Der Autohändler erwiderte darauf, er werde nach Vorlage des Originals der Rechnung maximal 300 Euro übernehmen.

Darauf ging der Kunde nicht ein, der Autohändler ließ das Fahrzeug daraufhin beim Kunden wieder abholen, den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug wieder an den Beklagten aus, der daraufhin den gesamten Kaufpreis zahlte. Mit seiner Klage verlangte das Autohaus im Anschluss den Ersatz von Transportkosten für die Rückholung und Wiederauslieferung des Fahrzeugs, ferner "Standgeld" sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis, insgesamt 1.138,64 Euro.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Nach Auffassung des BGH sei es nicht Aufgabe des beklagten Käufers, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die Klägerin hatte die Reparatur im Rahmen der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten veranlassen müssen.

Zudem habe das Autohaus keine Bereitschaft zur uneingeschränkten Kostenübernahme gezeigt, sondern eine Obergrenze von 300 Euro gesetzt. Für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen hatte der BGH ebenfalls kein Verständnis. "Es handelte sich im Übrigen um Kosten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich waren und die deshalb ohnehin von ihr als Verkäuferin zu tragen waren", so das Urteil.

Dieser Artikel aus der Kategorie 4x4 Allrad Auto RATGEBER wurde von Michael Kirchberger am 28.10.2016, 11:18 Uhr veröffentlicht.